§ 14 UWG; § 25 UWG; § 391 Abs 1 ZPO
Welche Konsequenzen hat die Bezeichnung des Veröffentlichungsbegehrens als " Nebenanspruch" zum Unterlassungsbegehren?
OGH 13.11.2007, 4 Ob 200/07a
§ 14 UWG; § 25 UWG; § 391 Abs 1 ZPO
Welche Konsequenzen hat die Bezeichnung des Veröffentlichungsbegehrens als " Nebenanspruch" zum Unterlassungsbegehren?
OGH 13.11.2007, 4 Ob 200/07a