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§ 18 UWG; § 54 MSchG

ÖBl-LeitsätzeWettbewerbsrechtHelmut GamerithBl-LS 2008/53Bl-LS 2008, 72 Heft 2 v. 15.3.2008

§ 18 UWG; § 54 MSchG

Nach der zivilrechtlichen Unternehmerhaftung ist Voraussetzung für die Haftung des Unternehmers, dass der Täter als Glied der Organisation des Unternehmens gehandelt hat. Inwieweit müssen Personen in den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens eingegliedert sein, um als Glied der Organisation des Unternehmens handeln zu können?

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