Zusammenfassung: Die Beurteilung des Vorliegens einer Zugabe richtet sich nach dem Eindruck eines Durchschnittsinteressenten und stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.
Rechtsgrundlagen: § 9a UWG; § 528 Abs 1 ZPO
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Zusammenfassung: Die Beurteilung des Vorliegens einer Zugabe richtet sich nach dem Eindruck eines Durchschnittsinteressenten und stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.
Rechtsgrundlagen: § 9a UWG; § 528 Abs 1 ZPO
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