Zusammenfassung: Die Haftung des § 18 UWG stellt eine reine Erfolgshaftung dar. Der Unternehmer kann bei Bestand eines Weisungsverhältnisses auch dann für Wettbewerbsverletzungen seiner Mitarbeiter zur Verantwortung gezogen werden, wenn er diese faktisch nicht vermeiden kann.
Rechtsgrundlagen: § 18 UWG