Zusammenfassung: Die in einem Gestattungsvertrag festgelegte Erlaubnis zur Nutzung eines Kennzeichens begründet ein originäres Kennzeichenrecht. Dem Gestattungsgeber stehen keine Ansprüche wegen unbefugter Zeichenverwendung zu, wenn ausschließlich auf die Zeichenverwendung durch den Gestattungsnehmer Bezug genommen wird.
Rechtsgrundlagen: § 9 UWG