Art 9 Abs 1 lit b GMV; § 9 Abs 3 UWG
Die Aneinanderreihung des Unternehmenskennzeichens eines Dritten und eines kennzeichnungskräftigen Zeichens begründet Verwechslungsgefahr, wenn auch die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens eine selbständige Kennzeichnungskraft behält.