Zusammenfassung: Auch die vollständige Aufnahme eines schwachen Zeichens in ein anderes Kennzeichen indiziert das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr.
Rechtsgrundlagen: Art 9 Abs 1 lit b GMV; § 9 Abs 3 UWG
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Zusammenfassung: Auch die vollständige Aufnahme eines schwachen Zeichens in ein anderes Kennzeichen indiziert das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr.
Rechtsgrundlagen: Art 9 Abs 1 lit b GMV; § 9 Abs 3 UWG
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