Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur Beurteilung des Inhalts und der Reichweite des Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruchs bezüglich deutscher Marken Stellung und erläutert, dass der Auskunftsanspruch im Regelfall auch einen Anspruch auf Belegvorlage beinhaltet.
Rechtsgrundlagen: § 19d MarkenG