Zusammenfassung: Die Beurteilung, ob die Formulierung eines Unterlassungsgebots dessen Umgehung verhindere, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.
Rechtsgrundlagen: § 51 MSchG; § 502 Abs 1 ZPO
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Zusammenfassung: Die Beurteilung, ob die Formulierung eines Unterlassungsgebots dessen Umgehung verhindere, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.
Rechtsgrundlagen: § 51 MSchG; § 502 Abs 1 ZPO
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