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§ 51 MSchG; § 502 Abs 1 ZPO

ÖBl-LeitsätzeMarkenrechtHelmut GamerithÖBl-LS 2007/198ÖBl-LS 2007, 268 - 269 Heft 6 v. 1.11.2007

Zusammenfassung: Die Beurteilung, ob die Formulierung eines Unterlassungsgebots dessen Umgehung verhindere, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.

Rechtsgrundlagen: § 51 MSchG; § 502 Abs 1 ZPO

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