Zusammenfassung: Die einem Rechtsanwalt für das Markenanmeldungsverfahren erteilte Bevollmächtigung behält auch für das nachfolgende Nichtigkeitsverfahren vor dem Patentamt Gültigkeit.
Rechtsgrundlagen: § 61 Abs 5 MSchG
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Zusammenfassung: Die einem Rechtsanwalt für das Markenanmeldungsverfahren erteilte Bevollmächtigung behält auch für das nachfolgende Nichtigkeitsverfahren vor dem Patentamt Gültigkeit.
Rechtsgrundlagen: § 61 Abs 5 MSchG
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