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§ 22 Abs 1 PatG; § 147 PatG; § 150 Abs 1 PatG; § 152 Abs 3 PatG; § 159 Abs 4 PatG; § 150 Abs 2 PatG

ÖBl-LeitsätzePatentrechtHelmut GamerithÖBl-LS 2007/201ÖBl-LS 2007, 269 Heft 6 v. 1.11.2007

Zusammenfassung: Die führende Mitwirkung am Vertrieb ist unter den Tatbestand des Inverkehrbringens und Feilhaltens nach § 22 Abs 1 PatG zu subsumieren und löst Unterlassungsansprüche und bei Verschulden auch Schadenersatzansprüche aus. Der Rechnungslegungsanspruch nach § 152 Abs 2 PatG ist vorrangig gegen den Unternehmensinhaber geltend zu machen.

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