Zusammenfassung: Die führende Mitwirkung am Vertrieb ist unter den Tatbestand des Inverkehrbringens und Feilhaltens nach § 22 Abs 1 PatG zu subsumieren und löst Unterlassungsansprüche und bei Verschulden auch Schadenersatzansprüche aus. Der Rechnungslegungsanspruch nach § 152 Abs 2 PatG ist vorrangig gegen den Unternehmensinhaber geltend zu machen.