Zusammenfassung: Die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit nach Maßgabe höchstgerichtlicher Leitlinien obliegt auch in Wettbewerbsstreitigkeiten den Rechtsmittelgerichten.
Rechtsgrundlagen: § 502 Abs 1 ZPO; WGN 1997 BGBl l 1997/140
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Zusammenfassung: Die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit nach Maßgabe höchstgerichtlicher Leitlinien obliegt auch in Wettbewerbsstreitigkeiten den Rechtsmittelgerichten.
Rechtsgrundlagen: § 502 Abs 1 ZPO; WGN 1997 BGBl l 1997/140
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