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§ 85 UrhG

ÖBl-LeitsätzeUrheberrechtHelmut GamerithÖBl-LS 2007/209ÖBl-LS 2007, 270 Heft 6 v. 1.11.2007

Zusammenfassung: Die zunehmende Verbreitung von Pop-up-Blockern indiziert die Notwendigkeit der Urteilsveröffentlichung auf der Homepage des Rechtsverletzers.

Rechtsgrundlagen: § 85 UrhG

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