Zusammenfassung: Die Beurteilung der Irreführungseignung einer Werbeankündigung stellt keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar und richtet sich vorrangig nach dem Gesamteindruck.
Rechtsgrundlagen: § 2 UWG; § 108 Abs 3 KFG; § 114 Abs 5 KFG; § 528 Abs 1 ZPO