Zusammenfassung: Die Bestätigung eines abweisenden Beschlusses ohne Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit für den Beklagten hat die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 402 Abs 1 EO; § 402 Abs 2 EO
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Zusammenfassung: Die Bestätigung eines abweisenden Beschlusses ohne Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit für den Beklagten hat die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 402 Abs 1 EO; § 402 Abs 2 EO
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