Zusammenfassung: Der EuGH konkretisiert die behördliche Begründungspflicht bei der Ablehnung einer Markenregistrierung aufgrund des Vorliegens von Eintragungshindernissen für bestimmte Kategorien von Waren oder Dienstleistungen.
Rechtsgrundlagen: Art 3 Abs 1 lit b und c und Abs 3; Art 13 MarkenRL; Art 234 EG