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Art 3 Abs 1 lit b und c und Abs 3; Art 13 MarkenRL; Art 234 EG

ÖBl-LeitsätzeMarkenrechtHelmut GamerithÖBl-LS 2007/216ÖBl-LS 2007, 271 Heft 6 v. 1.11.2007

Zusammenfassung: Der EuGH konkretisiert die behördliche Begründungspflicht bei der Ablehnung einer Markenregistrierung aufgrund des Vorliegens von Eintragungshindernissen für bestimmte Kategorien von Waren oder Dienstleistungen.

Rechtsgrundlagen: Art 3 Abs 1 lit b und c und Abs 3; Art 13 MarkenRL; Art 234 EG

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