Zusammenfassung: Die Beurteilung des Vorliegens einer Zugabe richtet sich nach dem Eindruck eines Durchschnittsinteressenten. Die Mehrdeutigkeit der Zugabenankündigung geht zu Lasten des Ankündigenden.
Rechtsgrundlagen: § 9a UWG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Die Beurteilung des Vorliegens einer Zugabe richtet sich nach dem Eindruck eines Durchschnittsinteressenten. Die Mehrdeutigkeit der Zugabenankündigung geht zu Lasten des Ankündigenden.
Rechtsgrundlagen: § 9a UWG
Schlagwörter: