Zusammenfassung: Sofern nicht besondere Geheimhaltungsinteressen des Rechnungspflichtigen bestehen, umfasst die Prüfung der Rechnungslegung im Regelfall auch die Einsichtnahme in Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen.
Rechtsgrundlagen: § 55 MSchG; § 151 PatG
Schlagwörter: