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§ 55 MSchG; § 151 PatG

ÖBl-LeitsätzeMarkenrechtHelmut GamerithÖBl-LS 2007/196ÖBl-LS 2007, 268 Heft 6 v. 1.11.2007

Zusammenfassung: Sofern nicht besondere Geheimhaltungsinteressen des Rechnungspflichtigen bestehen, umfasst die Prüfung der Rechnungslegung im Regelfall auch die Einsichtnahme in Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen.

Rechtsgrundlagen: § 55 MSchG; § 151 PatG

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