Zusammenfassung: Der fehlende Hinweis auf § 159 Abs 4 PatG, der eine Strafbefreiung bei Unzumutbarkeit eines rechtmäßigen Verhaltens normiert, hat keine Sittenwidrigkeit der Schutzrechtsverwarnung zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG; § 159 Abs 4 PatG
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