Zusammenfassung: Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch muss vorrangig gegenüber dem unmittelbaren Störer, also zB auch dem Arbeitnehmer eines nicht verfahrensbeteiligten Unternehmens, geltend gemacht werden.
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG; § 14 UWG; § 147 Abs 1 PatG