Zusammenfassung: Unter der Voraussetzung der Wahrung des Sachlichkeitsgebotes und der Verhinderung einer Irreführung besteht an der Zulässigkeit vergleichender Werbung kein Zweifel. Auch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen kann Irreführungseignung besitzen.
Rechtsgrundlagen: § 2 UWG
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