Zusammenfassung: Das Unterbieten der verbindlich festgesetzten Taxitarife begründet Sittenwidrigkeit iSd § 1 UWG. Die Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts setzt die Eignung des Fehlverhaltens zur spürbaren Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handelns voraus.
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG; Vlbg TaxitarifVO; Art 81 Abs 1 EG