Zusammenfassung: Die Veräußerung von Gutscheinen für Pauschalreisen ist bereits als Vermittlung von Pauschalreisen zu qualifizieren, das eine Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe erfordert. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG setzt subjektive Vorwerfbarkeit voraus, deren Beurteilung aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung begründet.
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG; § 126 Abs 1 Z 4 GewO