Zusammenfassung: Der Entfall des Interesses an der Entscheidung in der Hauptsache hat nicht den Wegfall des Anfechtungsinteresses bezüglich der Kostenentscheidung zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 65 EO
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Zusammenfassung: Der Entfall des Interesses an der Entscheidung in der Hauptsache hat nicht den Wegfall des Anfechtungsinteresses bezüglich der Kostenentscheidung zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 65 EO
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