Zusammenfassung: Die erfolgreiche Abwehr eines Aufhebungsantrags nach § 399 EO begründet eine Kostenersatzpflciht des unterlegenen Prozessgegners, die sofort beurteilt werden muss.
Rechtsgrundlagen: § 399 EO; § 52 Abs 1 ZPO
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Zusammenfassung: Die erfolgreiche Abwehr eines Aufhebungsantrags nach § 399 EO begründet eine Kostenersatzpflciht des unterlegenen Prozessgegners, die sofort beurteilt werden muss.
Rechtsgrundlagen: § 399 EO; § 52 Abs 1 ZPO
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