Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur Beurteilung der Eigenart eines Gemeischaftsgeschmackmusters und zum Schutz nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmackmuster Stellung.
Rechtsgrundlagen: Art 4 Abs 1 GGV; Art 11 GGV
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Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur Beurteilung der Eigenart eines Gemeischaftsgeschmackmusters und zum Schutz nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmackmuster Stellung.
Rechtsgrundlagen: Art 4 Abs 1 GGV; Art 11 GGV
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