Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Computerprogrammen Stellung und legt dar, dass die glatte Übernahme einer fremden Leistung unabhängig von der Größe des Gestaltungsspielraums eine sittenwidrige Wettbewerbsverletzung nach § 1 UWG begründet. Der Verletzte besitzt einen Anspruch auf Rechnungslegung. Der Unterlassungsanspruch bei Herbeiführung eines dauerhaften gesetzwidrigen Zustands umfasse auch einen Beseitigungsanspruch, das Erfordernis der Vernichtung der Datenträger wird vom OGH im konkreten Fall aber abgelehnt.