Zusammenfassung: Der EuGH erläutert, unter welchen Voraussetzungen der Markenrechtsinhaber den Weitervertrieb eines aus einem anderen Mitgliedsstaat importierten Arzneiprodukts in der inneren und äußeren Originalverpackung, auf der ein zusätzlicher Aufkleber durch den Importeur aufgebracht wurde, untersagen kann. Weiters konkretisiert er die Beweislast des Parallelimporteurs bezüglich der fehlenden rufschädigenden Wirkung des Umverpackens und nimmt zur Verhältnismäßigkeit der Sanktionen bei Unterlassung der Inkenntnissetzung des Markeninhabers über das Umverpacken Stellung.