Zusammenfassung: Der OGH erläutert, dass das Kartellgericht unter der Voraussetzung eines Parteienantrags zur Verhängung eines Zwangsgeld verpflichtet ist und konkretisiert in einer vergleichenden Gegenüberstellung zur Geldbuße den Sanktions- und Präventionszweck von Zwangsgeldern. Weiters weist er in Anlehnung an das Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG auf die Zweistufigkeit des Verfahrens zur Festlegung eines Zwangsgeldes und legt dar, dass das endgültige Ausmaß des Zwangsgeldes auch mit Null angesetzt werden kann. Resümierend betont der erkennende Senat die fehlende Rechtskraftfähigkeit und Anfechtbarkeit der für den Fall der Missachtung einer ergangenen Verfügung angedrohten Verhängung einer Zwangsstrafe.