Zusammenfassung: Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs 1 KartG 2005 umfasst alle wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und differenziert nicht zwischen bezweckten und bewirkten Beschränkungen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 KartG 2005
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Zusammenfassung: Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs 1 KartG 2005 umfasst alle wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und differenziert nicht zwischen bezweckten und bewirkten Beschränkungen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 KartG 2005
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