Zusammenfassung: Die Anwendung des § 2 Abs 2 Z 2 KartG 2006 setzt die dauernde Unterschreitung der Marktanteilsschwellen während der ganzen Dauer des Kartells voraus; Marktanteile in anderen regionalen Teilmärkten sind mitzurechnen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 Z 2 KartG 2006
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