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§ 94 UrhG; § 98 UrhG; Art 12 EGV

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/182Bl-LS 2006, 267 - 268 Heft 6 v. 1.12.2006

Zusammenfassung: Auch EU-Bürger und Angehörige eines EWR-Vertragsstaats sind vom Schutzbereich der §§ 54 und 98 Abs 1 UrhG umfasst.

Rechtsgrundlagen: § 94 UrhG; § 98 UrhG; Art 12 EGV

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