Zusammenfassung: Auch EU-Bürger und Angehörige eines EWR-Vertragsstaats sind vom Schutzbereich der §§ 54 und 98 Abs 1 UrhG umfasst.
Rechtsgrundlagen: § 94 UrhG; § 98 UrhG; Art 12 EGV
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Zusammenfassung: Auch EU-Bürger und Angehörige eines EWR-Vertragsstaats sind vom Schutzbereich der §§ 54 und 98 Abs 1 UrhG umfasst.
Rechtsgrundlagen: § 94 UrhG; § 98 UrhG; Art 12 EGV
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