§ 1 UWG; § 367 Z 25 GewO; § 41 oö BauO
Sittenwidrigkeit liegt bei einer Wettbewerbsverletzung nur vor, wenn ein sachlich nicht gerechtfertigter Vorsprung Dritten gegenüber entsteht und dieser darüber hinaus geeignet ist, eine wesentliche Nachfrageverlagerung zu verursachen. Dies gilt auch für Fälle der Rechtsüberschreitungen von bau- oder gewerbebehördlichen Gesetze bzw. Auflagen.