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Geringfügige Mängel der Bauausführung in einem Einkaufszentrum

Gewerblicher RechtsschutzIvo Rungg; Stefan Albiez (Glosse)ÖBl 2006/64ÖBl 2006, 268 - 272 Heft 6 v. 1.12.2006

§ 1 UWG; § 367 Z 25 GewO; § 41 oö BauO

Sittenwidrigkeit liegt bei einer Wettbewerbsverletzung nur vor, wenn ein sachlich nicht gerechtfertigter Vorsprung Dritten gegenüber entsteht und dieser darüber hinaus geeignet ist, eine wesentliche Nachfrageverlagerung zu verursachen. Dies gilt auch für Fälle der Rechtsüberschreitungen von bau- oder gewerbebehördlichen Gesetze bzw. Auflagen.

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