Zusammenfassung: Sittenwidrigkeit liegt bei einer Wettbewerbsverletzung nur vor, wenn ein sachlich nicht gerechtfertigter Vorsprung Dritten gegenüber entsteht und dieser darüber hinaus geeignet ist, eine wesentliche Nachfrageverlagerung zu verursachen.
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG
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