Zusammenfassung: Die Autorin behandelt die Frage, ob die Ahnung von Verletzungen des Rechts der öffentlichen Wiedergabe die Verhängung gerichtlicher Strafsanktionen erfordert oder ob bereits die zivilrechtlichen Maßnahmen des Urheberrechts eine hinreichende Ausgleichs- und Präventivfunktion gewährleisten. Dabei verweist sie auch auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben und einen diesbezüglichen Richtlinienvorschlag, hält resümierend aber nur für Fälle der gewerbsmäßigen Begehung eine kriminalstrafrechtliche Sanktionierung für vertretbar.