Zusammenfassung: Bei Wort-Bild-Marken besitzt im Regelfall der Wortbestandteil die höhere Kennzeichnungskraft.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 MSchG; § 9 UWG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Bei Wort-Bild-Marken besitzt im Regelfall der Wortbestandteil die höhere Kennzeichnungskraft.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 MSchG; § 9 UWG
Schlagwörter: