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§ 10 Abs 1 MSchG; § 9 UWG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/140Bl-LS 2006, 214 - 215 Heft 5 v. 1.10.2006

Zusammenfassung: Bei Wort-Bild-Marken besitzt im Regelfall der Wortbestandteil die höhere Kennzeichnungskraft.

Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 MSchG; § 9 UWG

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