Zusammenfassung: Der Markenrechtsinhaber kann im Fall von Markenrechtsverletzungen in einem Mitgliedsstaat einen Unterlassungsanspruch für die gesamte Europäische Union geltend machen.
Rechtsgrundlagen: Art 94 Abs 1 GMV; Art 93 GMV; Art 9 Abs 1 GMV; § 10 Abs 1 Z 2 MSchG