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Art 94 Abs 1 GMV; Art 93 GMV; Art 9 Abs 1 GMV; § 10 Abs 1 Z 2 MSchG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/142Bl-LS 2006, 215 Heft 5 v. 1.10.2006

Zusammenfassung: Der Markenrechtsinhaber kann im Fall von Markenrechtsverletzungen in einem Mitgliedsstaat einen Unterlassungsanspruch für die gesamte Europäische Union geltend machen.

Rechtsgrundlagen: Art 94 Abs 1 GMV; Art 93 GMV; Art 9 Abs 1 GMV; § 10 Abs 1 Z 2 MSchG

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