Zusammenfassung: Dem alternativen Einsatz von Nägeln statt Schrauben kann keine Erfindungseigenschaft beigemessen werden.
Rechtsgrundlagen: § 1 GMG; § 3 GMG
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Zusammenfassung: Dem alternativen Einsatz von Nägeln statt Schrauben kann keine Erfindungseigenschaft beigemessen werden.
Rechtsgrundlagen: § 1 GMG; § 3 GMG
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