§ 43 ABGB
Unter der Voraussetzung der Unterscheidungskraft sind auch Domainbezeichnungen vom Namensschutz umfasst. Im Fall der Zuordnungsverwirrung begründet die Eintragung eines Namens als Domainbezeichnung eine Rechtswidrigkeit.
OGH 14.02.2006, 4 Ob 165/05a rechtsanwälte.at.*)