Zusammenfassung: Der OGH beschreibt das Prüfungsprocedere bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer wertenden Kritik, die auf einer Tatsachengrundlage basiert. Weiters legt er dar, dass bei einer Mischform zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Ehrenbeleidigung der Beklagte den Wahrheitsbeweis antreten muss.
Rechtsgrundlagen: § 1330 ABGB; Art 10 MRK