Zusammenfassung: Für Domainbezeichnungen gibt es kein sondergesetzliches Täuschungsverbot. Die Irreführungsgefahr bestimmt sich nach den Vorstellungen der maßgeblichen Verkehrskreise.
Rechtsgrundlagen: § 2 UWG; § 18 Abs 2 HGB; § 4 Abs 1 Z 8 MSchG
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