Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur Beurteilung der Irreführungsgefahr Stellung und erläutert, dass der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher nach finanzieller Belastung des Kaufs, persönlichen Stellenwert des Produkts und der Bindungsdauer variiert.
Rechtsgrundlagen: § 2 UWG
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