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§ 43 ABGB

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/70Bl-LS 2006, 117 Heft 3 v. 1.5.2006

§ 43 ABGB

Auch die Namen von Vereinen oder politischen Parteien sind iSd § 43 ABGB geschützt. Der Anspruch auf Unterlassung der Namensbestreitung oder Namensanmaßung ist an die Voraussetzung einer Interessensbeeinträchtigung des Namensträgers geknüpft.

OGH 08.11.2005, 4 Ob 170/05m - ÖAMTC-Hubschrauber.

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