§ 43 ABGB
Auch die Namen von Vereinen oder politischen Parteien sind iSd § 43 ABGB geschützt. Der Anspruch auf Unterlassung der Namensbestreitung oder Namensanmaßung ist an die Voraussetzung einer Interessensbeeinträchtigung des Namensträgers geknüpft.
OGH 08.11.2005, 4 Ob 170/05m - ÖAMTC-Hubschrauber.