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§ 43 ABGB

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/73Bl-LS 2006, 118 Heft 3 v. 1.5.2006

§ 43 ABGB

Der Name einer juristischen Person ist als Wahlname zu qualifizieren, dessen Führung unlegitimiert ist, wenn bei der Festlegung gesetzliche Vorgaben missachtet wurden. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit orientiert sich bei der Kollision von Namensrechten am Prioritätsgrundsatz.

OGH 29.11.2005, 4 Ob 213/05k - Bündnis Zukunft Österreich.*)

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