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§ 43 ABGB

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/72Bl-LS 2006, 117 Heft 3 v. 1.5.2006

§ 43 ABGB

Nur das Ende der Rechtspersönlichkeit oder die dauernde Betriebseinstellung hat das Erlöschen des Namensrechts von Vereinen oder juristischen Personen zur Folge.

OGH 29.11.2005, 4 Ob 213/05k - Bündnis Zukunft Österreich

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