§ 43 ABGB
Nur das Ende der Rechtspersönlichkeit oder die dauernde Betriebseinstellung hat das Erlöschen des Namensrechts von Vereinen oder juristischen Personen zur Folge.
OGH 29.11.2005, 4 Ob 213/05k - Bündnis Zukunft Österreich
§ 43 ABGB
Nur das Ende der Rechtspersönlichkeit oder die dauernde Betriebseinstellung hat das Erlöschen des Namensrechts von Vereinen oder juristischen Personen zur Folge.
OGH 29.11.2005, 4 Ob 213/05k - Bündnis Zukunft Österreich