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§ 91 Abs 3 PatG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/75Bl-LS 2006, 118 Heft 3 v. 1.5.2006

Zusammenfassung: Die Erfassung von Unteransprüchen im Hauptanspruch nach der Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

Rechtsgrundlagen: § 91 Abs 3 PatG

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