Zusammenfassung: Die Erfassung von Unteransprüchen im Hauptanspruch nach der Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen: § 91 Abs 3 PatG
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Zusammenfassung: Die Erfassung von Unteransprüchen im Hauptanspruch nach der Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen: § 91 Abs 3 PatG
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