Zusammenfassung: Der OPM erläutert, dass die Entscheidung über die amtswegige Fortführung eines Verfahrens bezüglich eines Rücknahme- oder Nichtigkeitsantrags durch das Patentamt im Ermessensbereich der NA liegt, fügt aber hinzu, dass nicht nur voraussichtliche Nichtigerklärung des Patents, sondern auch die Feststellung der Rechtsbeständigkeit des Patents dem gebotenen öffentlichen Interesse entspricht.
Rechtsgrundlagen: § 112 Abs 1 Satz 2 PatG