Art 24 EuGVVO; Art 5 Z 3; Art 26 EuGVVO
Die Einlassung des Beklagten in das Verfahren bewirkt die Heilung der gerichtlichen Unzuständigkeit. Bei Bestreitung der Zuständigkeit muss die Klage allenfalls zurückgewiesen werden.
OGH 05.04.2005, 4 Ob 13/05y - palettenbörse.com.