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§ 83c Abs 1 JN

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2005/187Bl-LS 2005, 175 Heft 4 v. 1.8.2005

§ 83c Abs 1 JN

Der OGH erörtert, dass es für die Anwendung der Gerichtsstandsbestimmung des § 83c JN reicht, wenn die geltend gemachte Wettbewerbsverletzung einen Bezug zur jeweiligen Filialniederlassung aufweist. Ein sachlicher oder rechtlicher Konnex ist nicht erforderlich.

OGH 14.03.2005, 4 Ob 4/05z Gerichtsstand der Niederlassung.

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