Zusammenfassung: Die Geltendmachung eines Feststellungsantrags bezüglich eines noch nicht verwirklichten Fehlverhaltens ist unzulässig.
Rechtsgrundlagen: § 8a KartG; § 35 KartG
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Zusammenfassung: Die Geltendmachung eines Feststellungsantrags bezüglich eines noch nicht verwirklichten Fehlverhaltens ist unzulässig.
Rechtsgrundlagen: § 8a KartG; § 35 KartG
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